77. Wissenschaftliche Jahrestagung der
DG-KFO 2004 und Wirtschaftlichkeit

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Vermögensbetreuungsbeschluss


  

  • Qualitätsmanagement I, QM I (V7)

Die Definition des Behandlungsziels, Dr. G. Risse

Abstract

Inhalt:

  • Qualitätsmanagement II, QM II (P2)

Die Definition des orthodontischen Behandlungsgeräts, Dr. G. Risse

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  • Qualitätsmanagement III, QM III (P3)

Die Definition der Gesetzmäßigkeiten in der Orthodontie, Dr. G. Risse

  Abstract      Inhalt


 

Vermögensbetreuungsbeschluss:

Bundesgerichtshof, Beschluss 4 STR 239/03 vom 25. November 2003

„Nach den Prinzipien des kassenärztlichen Abrechnungssystems handelt der Vertragsarzt bei Ausstellung einer Verordnung als Vertreter der Krankenkasse, indem er an ihrer Stelle das Rahmenrecht des einzelnen Versicherten auf medizinische Versorgung konkretisiert.“

„Da er bei Erfüllung dieser Aufgabe der Krankenkasse gegenüber kraft Gesetzes (§ 12 Abs. 1 SGB V) verpflichtet ist, nicht notwendige bzw. unwirtschaftliche Leistungen nicht zu bewirken, kommt darin eine Vermögensbetreuungspflicht zum Ausdruck (vgl. auch Goetze, Arzthaftungsrecht und kassenärztliche Wirtschaftlichkeitsgebot, 1989, S. 178). Der Arzt nimmt insoweit Vermögensinteressen der Krankenkassen wahr (vgl. Goetze aaO, S. 179).“

  

Folgerungen:

Krankenkassen und Kassenzahnärztliche Vereinigungen sind in der Verantwortung, das Vermögen der pflichtversicherten Patienten verantwortungsvoll zu verwalten:

  1. Behandlungsverfahren zu finanzieren, deren Behandlungsziel den Vorgaben der offiziellen Anatomie widersprechen,
     
  2. den Behandlungszielen der Funktionskieferorthopädie widersprechen,
     
  3. keine Zahnangulationen und Okklusionsbeziehungen im Molarenbereich dem Alter entsprechend kennt, und dort Angulationen für Erwachsene anstrebt, welche zudem Angulationen der offiziellen Anatomie (1) widersprechen,
     
  4. im sog. Schlüssel I nach Andrews, Molarenangulationen als Ziel angibt, die dem Schlüssel II von Andrews erheblich widersprechen und klinisch umgesetzt verheerende Fehlbehandlungen zur Folge hätten,
     
  5. im Schlüssel VI durch die Anwendung von geraden Bögen, „Straight Wires“ und sog. standardisierten Fertigbögen, „Konfektionierte Bögen“ über die Begradigung der Spee-Kurve, „Kompensationskurve“, komplexe Funktionsstörungen für Gelenke und Parodontien verursachen können und Behandlungsrezidive provozieren,
     
  6. durch eine Abflachung der Kompensationskurve im Molarenbereich nach Schumacher und der Evolutionswissenshaft eine Okklusion anstrebt, die denen von Primaten oder Hominiden entspricht, mit vergleichbarer Profilentwicklung. Zur Vermeidung dieser Entwicklung werden unnötige Extraktionen provoziert?
    (s. QM I – ab Dia 47 ... Evolution / Primatengebiss)
     

 

Wirtschaftlichkeit und Lehrbuch:

  • Schmuth / Diedrich, Lehrbuch Kieferorthopädie I, Seite 10, 2000,

Lehrbuch Kieferorthopädie I, Orofaziale Entwicklung und Diagnostik, 4. Auflage, Urban und Fischer, München, Jena (2000), S.: 6-11,

Die deutsche Hochschullehrerschaft warnt im Bereich bisher üblicher „festsitzender Behandlungsmethoden“ vor der sog. „Straight-Wire-Technik“:

„Andererseits wird klar, dass die rezente Straight-wire-Mechanik mit vorprogrammierten Brackets nicht den individuellen funktionellen und parodontalen Anforderungen gerecht werden kann.“

„Die Grundprobleme herkömmlicher Straight-Wire-Techniken bestehen in:

  1. unkontrollierter Nivellierung
     
  2. unbekannten, statisch nicht definierten Kräftesystemen
     
  3. unkontrollierbarer Friktion bei bogengeführten Zahnbewegungen

unzureichender Kontrolle über individuellen Torque, Intrusion, Verankerung."

  AAO 2003, Council on Education, COE.

 

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