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27.01.2004
Vorstand der Zahnärztekammer 48147 Münster
Als Kammermitglied der Kammer Westfalen-Lippe bitte ich die Kammer WL gemäß ihrer Satzung Behandler wie Patienten vor möglicher Schädigung zu vertreten. Mit dem Gesundheitsreformgesetz 2004 wird Qualität und Verbesserung der Behandlungsqualität gefordert u.a. "konfektionierte Behandlungsbögen" positioniert, vor denen bereits die Hochschullehrerschaft in ihrem Lehrbuch Kieferorthopädie I, Orofaziale Entwicklung und Diagnostik, 4. Auflage, Urban und Fischer, München, Jena (2000), S.: 6-11, ausdrücklich eindeutig gewarnt hat - wegen starker parodontaler Schädigung und unkontrollierbarer Behandlungsverläufe. Darüber hinaus konnte ich durch meinen Ihnen vorliegenden Artikel "Die Straight-Wire-Apparatur, die Spee-Kurve und Zahnangulationen" nachweisen, dass auch aus anatomischen Gründen komplexe Schädigungen des orofazialen Systems auch mit starken Gelenksschädigungen und Gesichtsschmerzsyndromen leicht möglich sind oder gar wahrscheinlich werden. Mit dem Artikel "Das Council on Education (COE) 2003, erkennt Paradigmawechsel in der Orthodontie" konnte ich nachweisen, dass gemäß der offiziellen Paradigmenwechsel die rezente Orthodontie behandlungstechnisch und verfahrenstechnisch überholt ist und vom Grundsatz her in mehrfacher Weise falsch positioniert ist und damit leicht zu Unwirtschaftlichkeit, Körperverletzung und Folgeschäden führt. Die Kammersatzung erlaubt es damit nicht, die rezente Orthodontie sowie konfektionierte Behandlungsbögen zu verwenden. Abrechnungstechnisch wird der Behandler jedoch bei der Entscheidung durch den Patienten für die Abrechnungsweise über die Sachleistung und KZV genötigt werden, eine vertraglich geregelte Orthodontie anzuwenden, welche den Patienten mit größter Wahrscheinlichkeit schädigt und laut Statistik des Bundesministeriums für Gesundheit 2001, unwirtschaftlich ist. Satzungsmäßig ist damit die Kammer aufgerufen, die Nötigung zur Anwendung von gefährdenden, vertraglich festgelegten Behandlungsweisen mit der Abrechnung über die Sachleistung zu unterbinden. Außerdem bitte ich die Kammer WL gegen die bewusste Verunsicherung und Erschwernis bei der Wahl zur Kostenerstattung durch die Krankenkassen durch Ausweitung der Abrechnungsform der Kostenerstattung auf andere ambulante Behandlungsweisen auszudehnen, mit dem Ziel, den Patienten in die Zwangsverwaltung der Sachleistung zu treiben. Der Patient, der meiner Abrechnungsweise durchaus vertrauen mag, ist bei der Kostenerstattung durch diese Ausweitung einer anonymen Abrechnungsweise anderer Ärzte und deren nicht berechenbarer Abrechnungsweisen schutzlos ausgeliefert, da dort dann keine Wahlmöglichkeit mehr besteht und ein Entrinnen ausgeschlossen ist. Dieses erfüllt den Tatbestand einer Nötigung. Die Kammer ist gemäß ihrer Satzung aufgerufen, diese zu unterbinden. Die Kammer ist ebenfalls, (drittens) dazu aufgefordert, ihren Mitgliedern Tarifsicherheit zu gewährleisten, damit eine qualitative Behandlungsweise sichergestellt ist. Unkalkulierbare Rückzahlungen nach Budgetüberschreitungen laufen dieser Verpflichtung zuwider und nötigen den Behandler, entweder die Behandlungskosten nach Budgetüberschreitung selber zu tragen oder sich vertragswidrig zu verhalten oder durch Abwesenheit dieser Nötigung zu entfliehen. Auch aus diesem Grund ist es naheliegend, anzunehmen, dass die Krankenkassen massiv versuchen, durch unkalkulierbare Hürden für den Patienten die Kostenerstattung zu verhindern, um Rückzahlungen durch Budgetüberschreitungen sicherzustellen oder dass der Behandler stillschweigend die Behandlungskosten nebst Betriebskosten selber übernimmt. Die Satzung der Kammer legt auch hier nahe, abrechnungstechnische Nötigung zu unterbinden - zum Schutz ihrer Mitglieder und der Patienten zur Sicherstellung von Qualität zu vereinbarten Tarifen. Ich fordere die Kammer WL auf, umgehend einzuschreiten, um diese unerträglichen Missstände zu beseitigen. Hochachtungsvoll
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